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605 2025 102

Unfallversicherung - Adäquate Kausalität (Psycho-Rechtsprechung).

Freiburg · 2026-08-27 · Deutsch FR
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Sachverhalt

A. A.________, geboren 1964, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Juli 1984 im Vollpensum bei der C.________ AG. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. B. Am 31. August 2005 musste er mit dem Auto abbremsen, weil der vor ihm fahrende Wagen in eine Parklücke fahren wollte, wonach ihm das nachfolgende Fahrzeug ins Heck fuhr. Er zog sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistun- gen. Da die weiterhin beklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar waren, stellte sie mit Verfügung vom 4. August 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. Februar 2010, ihre Leistungen per 31. August 2009 ein und verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang unter Anwendung der "Psycho-Praxis". Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit rechtskräftigem Urteil 605 2010 78 vom 23. Dezember 2011 abgewiesen. C. Am 12. Mai 2016 war er erneut Opfer eines Verkehrsunfalls, als ein den Vortritt missachten- der Lastwagen seinen Wagen seitlich rechts am Heck rammte. Es wurde ein kraniozervikales Be- schleunigungstrauma diagnostiziert. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall stillschweigend im Sommer 2018 ab. D. Als Beifahrer erlitt er am 30. August 2016 abermals einen Verkehrsunfall, als ein entgegen- kommendes Fahrzeug auf seine Fahrbahn geriet und es zu einer seitlichen Kollission kam. Wiede- rum wurde ein HWS-Beschleunigungstrauma diagnostiziert. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 stellte die Suva ihre Leistungen per 31. Juli 2018 ein, da die Adäquanz gemäss der "Schleudertrauma- Praxis" zu verneinen sei. E. Am 6. Dezember 2023 machte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, Spätfolgen von Unfällen geltend, wobei er sich auf die drei vorgenannten Unfälle bezog. Zuvor hatte ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freibuerg (IV-Stelle) mit Verfügung vom 27. April 2023 ab dem 1. April 2023 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Mit formeller Verfügung vom 19. September 2024 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die als Spätfolgen geltend gemachten Beschwerden in Bezug auf den Unfall vom 12. Mai 2016. Sie ging von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus und verneinte unter An- wendung der "Psycho-Praxis" den adäquaten Kausalzusammenhang. Mit zwei weiteren Schreiben vom 19. September 2024 verneinte sie ihre Leistungspflicht für die Un- fälle von 2005 und August 2016, weil diese Fälle rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Künftige Versicherungsleistungen seien daher abzulehnen; dies gelte auch für Rückfälle und Spätfolgen. In seiner Einsprache vom 21. Oktober 2024 gegen die Verfügungen vom 19. September 2024 be- antragte A.________, die Verfügungen seien aufzuheben und der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, eventualiter sei hierfür ein Gutachten zu erstellen. Es seien alle drei Unfälle zu berück- sichtigen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 bestätigte die Suva ihre formelle Verfügung vom

19. September 2024. Ferner trat sie in Bezug auf die beiden übrigen Unfälle auf die Einsprache nicht ein. Diese seien nicht Gegenstand der formellen Verfügung gewesen. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 erhebt A.________ am 19. Juni 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei auf- zuheben und ihm seien nach weiteren Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, die Suva habe den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht genügend abge- klärt. Ferner seien bei der Adäquanzprüfung alle drei Unfälle und nicht nur derjenige vom Mai 2016 zu berücksichtigen. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 14. Juli 2025 ihre Ausführungen im Einspracheent- scheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 19. Juni 2025 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 16. Mai 2025 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständi- gen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva ihre Leistungspflicht in Bezug auf die als Spätfolgen zum Unfall vom 12. Mai 2016 geltend gemachten Beschwerden zu Recht verneint hat.

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbind- lich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, der die ursprüng- liche Verfügung ersetzt und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hin- weisen).

E. 1.2 Im Folgenden werden die drei Dossiers der Suva wie folgt zitiert: Unfall vom 31. August 2005 (Suva-Akten 2005), Unfall vom 12. Mai 2016 (Suva-Akten 05/2016) sowie Unfall vom 30. August 2016 (Suva-Akten 08/2016). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer Spätfolgen von Unfällen gel- tend, wobei er sich auf alle drei Unfälle bezog (Suva-Akten 2005 Nr. 304; Suva-Akten 05/2016 Nr. 52; Suva-Akten 08/2016 Nr. 112).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Bezüglich des Unfalls von 2005 erklärte die Suva mit Schreiben vom 19. September 2024 (Suva- Akten 2005 Nr. 306), dass gemäss rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2010 (Suva-Akten 2005 Nr. 269) die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr in einem adäqua- ten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 31. August 2005 waren. Das Urteil des Kantons- gerichts vom 23. Dezember 2011 (Suva-Akten 2005 Nr. 291) sei ebenfalls rechtskräftig. Spätfolgen könnten deshalb nicht mit dem Unfall vom 31. August 2005 in Zusammenhang gebracht werden und es würden keine weiteren Leistungen ausgerichtet. Auf die gleiche Weise ging sie mit weiterem Schreiben vom 19. September 2024 (Suva-Akten 08/2016 Nr. 115) hinsichtlich des Unfalls vom August 2016 vor und bezog sich auf ein rechtswirksam gewordenes Schreiben vom 28. Juni 2018 (Suva-Akten 08/2016 Nr. 101), wonach die weiterhin gel- tend gemachten Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Ferner erliess die Suva am 19. September 2024 in Bezug auf den Unfall vom Mai 2016 eine Verfü- gung (Suva-Akten 05/2016 Nr. 62), mit der sie gestützt auf die Akten einen Leistungsanspruch ver- neinte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Oktober 2024 richtete sich gegen die Verfügungen vom

19. September 2024 (Suva-Akten 2005 Nr. 307, Suva-Akten 05/2016 Nr. 64 sowie Suva-Akten 08/2016 Nr. 116) und stellte den Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In seinen Ausführungen verlangte er die Berücksichtigung aller drei Unfälle. Mit dem hier streitigen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 19. September 2024 betreffend den Unfall vom Mai 2016. Ferner erklärte sie, in Bezug auf die beiden anderen Unfälle fehle es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den Antrag, es seien auch diese Unfälle in die Leistungsprüfung einzubeziehen, nicht eingetreten werden könne. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19. September 2024 mitgeteilt worden, dass in den beiden anderen Fällen die Kausalität rechtskräftig verneint worden sei, weshalb darauf nicht zurück- gekommen werden könne. Damit trat die Suva in Bezug auf die beiden anderen Unfälle auf die Einsprache nicht ein.

E. 1.3 Zwar behandelte die Verfügung vom 19. September 2024 einzig den Unfall vom Mai 2016. Indem die Suva im Einspracheentscheid jedoch auf die Einsprachen betreffend die beiden anderen Unfälle nicht eintrat, umfasst der Gegenstand des hier streitigen Einspracheentscheides gestützt auf die Erwägungen in E. 1.2 eben gerade nicht nur den Unfall vom Mai 2016, sondern alle Unfälle. Folglich ist zu prüfen, ob die Suva ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Spätfol- gen in Bezug auf den Unfall vom Mai 2016 zu Recht verneint hat und bezüglich der beiden anderen Unfälle auf die Einsprachen zu Recht nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerde ist mit diesen Bemerkungen einzutreten.

E. 2 Verfügung und formloses Verfahren, Kausalzusammenhang, Rückfall/Spätfolgen

E. 2.1 Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommt, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begrün- den, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3). Eine schriftliche Ver- fügung ist insbesondere über die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu erlas- sen (Art. 124 Bst. b der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Entsprechend der Regelung von Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Abs. 1). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Abs. 2). Der Versicherer hat in der formlosen schriftlichen Mitteilung auf das Recht aufmerksam zu machen, eine Verfügung zu verlangen, und zwar nicht nur dann, wenn das Einzelgesetz eine entsprechende Bestimmung ent- hält, sondern generell gestützt auf die Beratungspflicht in Art. 27 Abs. 2 ATSG (BGE 132 V 412 E. 3 mit Hinweis). Zwar bezieht sich Art. 51 ATSG ausdrücklich nur auf das zulässige formlose Verfahren, doch erach- tet es die Rechtsprechung – in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG – auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versiche- rungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat. Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksam- keit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil BGer 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4.1 mit Hinweis namentlich auf BGE 134 V 145 E. 5.1 und 5.3 f.).

E. 2.2 Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Sind die geklagten Be- schwerden natürlich unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grund- sätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwi- ckelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (Urteil BGer 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 mit Hinweis).

E. 2.3 Die Versicherungsleistungen werden nach Art. 11 UVV auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Ent- sprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso stren-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 gere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auf- treten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil BGer 8C_85/2021 vom 23. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3 Leistungspflicht aufgrund der geltend gemachten Spätfolgen Es ist streitig, ob die Suva ihre Leistungspflicht für die als Spätfolgen geltend gemachten Beschwer- den zu Recht verneint hat. Dabei ist unbestritten, dass vorwiegend nicht objektivierbare Beschwer- den vorliegen und die sog. Psycho-Praxis zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er schon mehrere Unfälle mit Schleudertraumata der HWS erlitten habe. Das erste Mal in den 80er Jahren, jedoch seien zu diesem Unfall keine Akten vorhan- den. Weiter am 31. August 2005, wobei der Fall von der Suva per 31. August 2009 abgeschlossen worden sei. Am 12. Mai 2016 und kurz später am 30. August 2016 habe er erneut eine HWS-Distor- sion erlitten. Die Suva könne deshalb nicht nur den Unfall vom 12. Mai 2016 berücksichtigen, son- dern müsse auch jene vom 31. August 2005 und 30. August 2016 miteinbeziehen. Selbst wenn über die beiden anderen Unfälle bereits rechtskräftig entschieden worden sei, dürften sie nicht ausge- blendet werden. Damit habe die Suva den rechtsrelevanten Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Ferner reiche die medizinische Abklärung durch die Suva nicht aus, da die Beurteilung des Suva- Arztes nicht vollständig sei. Dieser habe die Akten des Unfalls von 2005 kaum gebührend berück- sichtigt und generell die Auswirkungen der beiden anderen Auffahrunfälle nicht geprüft. Die Suva habe deshalb den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine externe umfassende Begut- achtung in Auftrag gegeben habe. Eine abschliessende Beurteilung der streitigen Kausalitätsfrage sei folglich nicht möglich.

E. 4 Unfälle vom 31. August 2005 und vom 30. August 2016

E. 4.1 Hinsichtlich dieser beiden Unfälle verweist die Suva auf ihre vorerwähnten Schreiben vom

19. September 2024, mit denen sie einen Leistungsanspruch aufgrund der rechtskräftig verneinten Kausalität ablehnte.

E. 4.2 Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens führt – vorbehältlich der pro- zessualen Revision oder der Wiedererwägung – zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbe- gehren aufgrund dieses Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spät- folgen (Urteil BGer 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil BGer 8C_583/2016 vom 26. Oktober 2016 bestätigt, jedoch ohne Verweis auf das Urteil von 2013. Auf diese beiden Urteile stützte sich die Suva für ihre Sichtweise. Weiter ergibt sich aus dem Urteil BGer 8C_382/2018 vom 6. November 2018, dass die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer die spä- tere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Um- ständen ausschliesst. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpas- sung an geänderte unfallkausale Verhältnisse, indem es der versicherten Person jederzeit frei steht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses gemäss Art. 11 UVV geltend zu machen (E. 2.2 mit Hinweisen). Aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsscha- den kann aber sachlogisch nicht später ein unfallkausaler entstehen, auch nicht i. S. eines Rückfalls

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 oder einer Spätfolge. Hieran ändert nichts, dass sich die Versicherte auf ein neues gesundheitliches Leiden beruft, das bei Abschluss des Grundfalls noch nicht vorhanden war. Die Praxis gemäss Urteil BGer 8C_359/2013 schafft die gesetzlich vorgesehenen Leistungen bei Rückfällen und Spätfolgen nicht ab. Denn für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei geltend gemachten Rückfällen und Spätfolgen bleibt Raum trotz früherer gänzlicher Leistungseinstellung, wenn diese nicht wegen einer Kausalitätsverneinung, sondern mangels (weiterer) Behandlungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähig- keit sowie wegen Fehlens einer Integritätseinbusse der versicherten Person erfolgt war (E. 6.1; vgl. auch Urteil BGer 8C_288/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.3 mit Hinweis).

E. 4.3 Die Suva verweist grundsätzlich zu Recht auf die soeben dargestellte Praxis gemäss Urteil BGer 8C_359/20213 und die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente können nicht gehört werden. So kommt diese Rechtsprechung namentlich nicht nur bei somatischen Leiden, sondern auch bei Fällen zur Anwendung, in denen neben somatischen auch psychische Probleme zur Diskussion stehen (vgl. Urteil BGer 8C_288/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.3 mit Hin- weisen). Die Suva hätte aber zumindest darlegen müssen, ob die geltend gemachten Spätfolgen dieselbe Problematik betreffen, für welche die Kausalität bereits rechtskräftig verneint worden war, oder nicht. Unabhängig von dieser materiellrechtlichen Frage ist jedoch festzustellen, dass die beiden Schrei- ben vom 19. September 2024 weder die Anforderungen an eine formelle Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG (fehlende Rechtsmittelbelehrung) noch jene des formlosen Verfahrens nach Art. 51 ATSG (fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen) erfüllen, wes- halb es bereits deshalb an der Suva wäre, formelle Verfügungen zu erlassen (vgl. Urteil BGer U 527/06 vom 24. September 2007). Weiter war es voraussehbar, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Schreiben nicht einverstanden sein würde, weshalb ohnehin die Form einer Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hätte gewählt werden müssen (KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2025, Rz. 6 zu Art. 51). Zudem sieht, wie gesehen (E. 2.1), Art. 124 UVV explizit vor, dass über die Leis- tungsablehnung eine Verfügung zu erlassen ist. Überdies kann ein Verfahren, bei dem ein Schreiben die an eine Verfügung gestellten Anforderungen nicht erfüllt, nicht durch einen Einspracheentscheid fortgesetzt werden, sondern muss sich zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten (BGE 134 V 145 E. 3.2). Schliesslich wurden die Schreiben vom 19. September 2024 mit Einsprache vom

21. Oktober 2024 rechtzeitig angefochten. So muss, wie dargestellt (E. 2.1), eine Leistungsableh- nung, die zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt wird, innerhalb eines Jahres angefochten werden, was hier offensichtlich der Fall ist. Aus den genannten Gründen ist es an der Suva, hinsichtlich der Unfälle von 2005 und August 2016 jeweils eine begründete formelle Verfügung zu erlassen.

E. 5 Unfall vom 16. Mai 2016 Bezüglich des Unfalls vom 16. Mai 2016 verneinte die Suva gestützt auf die Psycho-Praxis einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Spätfolgen.

E. 5.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Suva für die Beurteilung der Adäquanz zu Recht nur den Unfall vom 16. Mai 2016 berücksichtigte oder ob sie, wie der Beschwerdeführer vorbringt, alle drei Unfälle hätte miteinbeziehen müssen. Die Suva ist der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtsprechung nur bei der Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung kommt.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11

E. 5.2 Die Adäquanzprüfung im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung haben grundsätzlich für jeden einzelnen Unfall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss jedoch nicht ausgeschlossen, die wie- derholte Betroffenheit desselben Körperteils zumindest bei der Adäquanzprüfung zu berücksichti- gen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, und oftmals unumgänglich, wenn sich die Auswir- kungen verschiedener Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht von- einander abgrenzen lassen. Einer hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung einzelner Adä- quanzkriterien – beispielsweise der besonderen Art der Verletzung, der erheblichen Arbeitsunfähig- keit trotz ausgewiesener Anstrengungen oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (jeweils Verweis auf BGE 134 V 109 betreffend die Schleudertrauma-Praxis) – Rech- nung getragen werden. Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil BGer 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Treten infolge von zwei oder mehreren Unfällen psychische Störungen auf, ist das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu prüfen. Dies gilt ins- besondere, wenn die Unfälle unterschiedliche Körperteile betroffen und verschiedene Verletzungen verursacht haben. Das Bundesgericht hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei der Prüfung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien berücksichtigt werden kann, dass aufeinanderfolgende Verletzungen denselben Körperteil betreffen, sofern sich die Folgen der einzelnen Ereignisse hin- sichtlich der Schmerzsymptomatik und/oder der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgrenzen las- sen. Dieser Umstand ist bei der Würdigung der Kriterien der Schwere und Art der Verletzungen, des Grads und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Dauer der medizinischen Behandlung zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht darum, die einzelnen Tatsachen zu addieren, sondern – soweit die Natur des jeweiligen Kriteriums dies zulässt – eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzuneh- men (Urteil BGer 8C_816/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.3 in fine mit Hinweis, bestätigt in Urteil BGer 8C_13/2022 vom 29. September 2022).

E. 5.3 Angesicht der soeben dargestellten Rechtsprechung rechtfertigt es sich kurz, ohne die medizi- nischen Akten im Detail darzulegen, aufzuzeigen, welche Körperpartien bei den drei Unfällen betrof- fen waren bzw. welche Beschwerden in deren Anschluss geltend gemacht wurden. Beim Unfall vom 31. August 2005 zog sich der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion zu und im Abschlussbericht der D.________ vom 9. Oktober 2006 (Suva-Akten 2005 Nr. 105) wurden folgende Diagnosen genannt: Zervikozephales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom, vorwiegend dissoziative Bewegungsstörung des Nackens nach durchgemachter generalisierter Angst- und Panikerkrankung mit depressiver Symptomatik, Tinnitus rechts bei Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits, leicht gestörte Gleichgewichtsfunktionen, wahrscheinlich zervikogen bedingt sowie deut- lich herabgesetzte und schwankende mentale Dauerbelastbarkeit. Anlässlich des Unfalls vom 12. Mai 2016 erlitt der Beschwerdeführer erneut ein HWS-Beschleuni- gungstrauma. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleuni- gungstrauma vom Unfalltag (Suva-Akten 05/2016 Nr. 12) wurde festgehalten, dass er einzig Kopf- und Nackenschmerzen geltend mache. Laut dem Bericht der Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Mai 2016 (Suva-Akten 05/2016 Nr. 13), kam es initial zu einer ausgeprägten Hyperästhesie Nacken, obere BWS sowie zu muskulären Fascikulationen, im Verlauf seien diese Beschwerden jedoch regredient.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Auch der Unfall vom 30. August 2016 verursachte ein HWS-Beschleunigungstrauma. Entsprechend dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 31. August 2016 (Suva-Akten 08/2016 Nr. 17) habe er sofort Kopf- und Nackenschmerzen ge- habt und nach einer halben Stunde Schwindel und Übelkeit verspürt. Seine Hausärztin erklärte am

22. September 2016 (Suva-Akten 08/2016 Nr. 9), es bestehe eine akute Exazerbation eines vorbe- stehenden chronischen Problems aufgrund von vorbestehenden chronischen Nackenbeschwerden nach zwei Unfällen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2016 anlässlich der persönlichen Abklärung von HWS-Verletzungen durch einen Suva-Mitarbeiter (Suva-Akten 08/2016 Nr. 13) litt er seit dem Unfall vom 12. Mai 2016 an Konzentrationsschwierigkeiten, Vergess- lichkeit, "Hoch und Tief-Laune", Ängsten, schlechtem Schlaf mit mehrmaligen Aufwachen, Alpträu- men, Schweissanfällen, was sich nach dem Unfall vom 30. August 2016 verschlimmert habe.

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass im von ihm angeführten Urteil BGer 8C_684/2009 vom 23. April 2010 bei der Adäquanzprüfung sämtliche drei vom Versicherten erlitte- nen Unfälle berücksichtigt wurden, bei denen dieser jeweils eine HWS-Distorsion erlitten hatte. Ebenso wurden im vorerwähnten Urteil BGer 8C_477/2008 bei der Adäquanzprüfung mehrere der insgesamt fünf Auffahrunfälle, die dem Versicherten widerfahren waren, berücksichtigt. Gemeinsam ist beiden Fällen, dass die Adäquanzbeurteilung jeweils nach der Schleudertrauma-Praxis erfolgte. Wie gesehen (vgl. E. 5.2) ist die gesamthafte Beurteilung der Adäquanz jedoch nicht die Regel, vielmehr wird auch bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis die Adäquanz grundsätzlich geson- dert für jeden Unfall geprüft. Im letztgenannten Urteil hielt das Bundesgericht ferner fest, dass, falls im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung eintrete, die Adä- quanzprüfung grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychi- schen Unfallfolgen zu erfolgen habe (E. 6.1 mit Hinweisen). Dies gelte insbesondere, wenn bei den Unfällen verschiedene Körperteile betroffen waren. Jedoch ist es, wie dargestellt (vgl. E. 5.2), entge- gen der Suva auch bei Anwendung der Psycho-Praxis gegebenenfalls erforderlich, bei der Adä- quanzprüfung mehrere Unfälle gesamthaft zu betrachten. Bei mehreren Unfällen, welche die gleiche Körperpartie betreffen, wie es hier mit einer dreimaligen HWS-Distorsion der Fall ist, ist somit eine gesamthafte Prüfung der Adäquanzkriterien allenfalls angebracht, namentlich wenn die Auswirkungen der Unfälle hinsichtlich der Schmerzsymptomatik und/oder der Arbeitsunfähigkeit nicht klar auseinandergehalten werden können. Zwar ist es, wie die Suva vorbringt, richtig, dass der Unfall vom August 2016 keinen Einfluss auf denjenigen vom Mai 2016 haben kann. Umgekehrt kann dies, wie es sich aus den dargestellten Unterlagen ergibt, aber nicht ausgeschlossen werden. Deshalb stellte sich schon bei der nicht weiter begründeten Adä- quanzprüfung im Rahmen des Unfalls vom August 2016 die Frage einer gesamthaften Adäquanz- beurteilung. Dass vorliegend das Auseinanderhalten der beiden Dossiers 2016 aufgrund ihrer zeit- lichen Nähe nicht einfach war, zeigt sich auch darin, dass sich im Dossier 05/2016 diverse Unterla- gen befinden, die eigentlich das Dossier 08/2016 betreffen. Da die Angelegenheit bereits in Bezug auf die Unfälle von 2005 und vom August 2016 für den je- weiligen Erlass einer Verfügung an die Suva zurückzuweisen ist und eine allfällige gesamthafte Be- trachtung des Falles bei der Adäquanzprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, ist es für das Kantonsgericht aktuell nicht angebracht, sich weiter zur Frage der Adäquanz in Bezug auf den zwei- ten Unfall zu äussern, weshalb auch nicht weiter im Detail auf die medizinischen Akten eingegangen wird. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Suva einzig ein Kurzbericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin der Suva, vom 5. September 2024 (Suva-Akten 05/2016 Nr. 61) vorliegt. Darin hält dieser fest, beim aktuellen Stand des Dossiers sei der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden zu den beiden Unfällen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 von 2016 höchstens möglich. Keiner der beiden Unfälle von 2016 habe gemäss den bildgebenden und neurologischen Untersuchungen von 2017 zu strukturellen Schäden geführt. Die ersteren Untersuchungen würden degenerative Schädigungen der HWS ohne Myelopathie (Erkrankung Rücken- bzw. Knochenmarks) zeigen. Offenbar sei die Diagnose einer hereditären Neuropathie gestellt worden, von der gemäss dem Versicherten bereits die Rede gewesen sei, als er 20 Jahre alt war. Weder lägen organische strukturelle Unfallfolgen vor, noch seien weitere Abklärungen notwendig. Jedoch setzte er sich nicht eingehender mit den vom Beschwerdeführer für die Begründung der geltend gemachten Spätfolgen vorgelegten drei Arztberichten von 2021 und 2022 des G.________ Bern und von Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, auseinander.

E. 6 Fazit Zusammenfassend ist die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen. Diese hat hinsichtlich der geltend gemachten Spätfolgen auch in Bezug auf die Unfälle von 2005 und August 2016 eine Verfü- gung zu erlassen und über ihre Leistungspflicht, nach allfälligen weiteren Abklärungen, neu zu ent- scheiden. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen obsiegt, hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) und der am 15. April 2026 eingereichten Kostenliste seines Rechtsvertreters ist diese auf CHF 2'562.50 (10 Stunden 15 Minuten à CHF 250.-/Stunde) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommt die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 207.55 (8.1% von CHF 2'562.50) hinzu. Der Total- betrag von CHF 2'770.05 geht zu Lasten der Suva. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass der Verfügungen und allfälligen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zuhanden von Rechtsanwalt Lorenz Fivian und zu Lasten der Suva für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'770.05 (inkl. Mehrwertsteuer von CHF 207.55) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. August 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2025 102 Urteil vom 27. August 2026 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Vanessa Thalmann Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Adäquate Kausalität (Psycho-Rechtsprechung) Beschwerde vom 19. Juni 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1964, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Juli 1984 im Vollpensum bei der C.________ AG. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. B. Am 31. August 2005 musste er mit dem Auto abbremsen, weil der vor ihm fahrende Wagen in eine Parklücke fahren wollte, wonach ihm das nachfolgende Fahrzeug ins Heck fuhr. Er zog sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistun- gen. Da die weiterhin beklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar waren, stellte sie mit Verfügung vom 4. August 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. Februar 2010, ihre Leistungen per 31. August 2009 ein und verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang unter Anwendung der "Psycho-Praxis". Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit rechtskräftigem Urteil 605 2010 78 vom 23. Dezember 2011 abgewiesen. C. Am 12. Mai 2016 war er erneut Opfer eines Verkehrsunfalls, als ein den Vortritt missachten- der Lastwagen seinen Wagen seitlich rechts am Heck rammte. Es wurde ein kraniozervikales Be- schleunigungstrauma diagnostiziert. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall stillschweigend im Sommer 2018 ab. D. Als Beifahrer erlitt er am 30. August 2016 abermals einen Verkehrsunfall, als ein entgegen- kommendes Fahrzeug auf seine Fahrbahn geriet und es zu einer seitlichen Kollission kam. Wiede- rum wurde ein HWS-Beschleunigungstrauma diagnostiziert. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 stellte die Suva ihre Leistungen per 31. Juli 2018 ein, da die Adäquanz gemäss der "Schleudertrauma- Praxis" zu verneinen sei. E. Am 6. Dezember 2023 machte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, Spätfolgen von Unfällen geltend, wobei er sich auf die drei vorgenannten Unfälle bezog. Zuvor hatte ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freibuerg (IV-Stelle) mit Verfügung vom 27. April 2023 ab dem 1. April 2023 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Mit formeller Verfügung vom 19. September 2024 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die als Spätfolgen geltend gemachten Beschwerden in Bezug auf den Unfall vom 12. Mai 2016. Sie ging von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus und verneinte unter An- wendung der "Psycho-Praxis" den adäquaten Kausalzusammenhang. Mit zwei weiteren Schreiben vom 19. September 2024 verneinte sie ihre Leistungspflicht für die Un- fälle von 2005 und August 2016, weil diese Fälle rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Künftige Versicherungsleistungen seien daher abzulehnen; dies gelte auch für Rückfälle und Spätfolgen. In seiner Einsprache vom 21. Oktober 2024 gegen die Verfügungen vom 19. September 2024 be- antragte A.________, die Verfügungen seien aufzuheben und der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, eventualiter sei hierfür ein Gutachten zu erstellen. Es seien alle drei Unfälle zu berück- sichtigen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 bestätigte die Suva ihre formelle Verfügung vom

19. September 2024. Ferner trat sie in Bezug auf die beiden übrigen Unfälle auf die Einsprache nicht ein. Diese seien nicht Gegenstand der formellen Verfügung gewesen. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 erhebt A.________ am 19. Juni 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei auf- zuheben und ihm seien nach weiteren Abklärungen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, die Suva habe den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht genügend abge- klärt. Ferner seien bei der Adäquanzprüfung alle drei Unfälle und nicht nur derjenige vom Mai 2016 zu berücksichtigen. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 14. Juli 2025 ihre Ausführungen im Einspracheent- scheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 19. Juni 2025 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 16. Mai 2025 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständi- gen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva ihre Leistungspflicht in Bezug auf die als Spätfolgen zum Unfall vom 12. Mai 2016 geltend gemachten Beschwerden zu Recht verneint hat. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbind- lich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, der die ursprüng- liche Verfügung ersetzt und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hin- weisen). 1.2. Im Folgenden werden die drei Dossiers der Suva wie folgt zitiert: Unfall vom 31. August 2005 (Suva-Akten 2005), Unfall vom 12. Mai 2016 (Suva-Akten 05/2016) sowie Unfall vom 30. August 2016 (Suva-Akten 08/2016). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer Spätfolgen von Unfällen gel- tend, wobei er sich auf alle drei Unfälle bezog (Suva-Akten 2005 Nr. 304; Suva-Akten 05/2016 Nr. 52; Suva-Akten 08/2016 Nr. 112).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Bezüglich des Unfalls von 2005 erklärte die Suva mit Schreiben vom 19. September 2024 (Suva- Akten 2005 Nr. 306), dass gemäss rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2010 (Suva-Akten 2005 Nr. 269) die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr in einem adäqua- ten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 31. August 2005 waren. Das Urteil des Kantons- gerichts vom 23. Dezember 2011 (Suva-Akten 2005 Nr. 291) sei ebenfalls rechtskräftig. Spätfolgen könnten deshalb nicht mit dem Unfall vom 31. August 2005 in Zusammenhang gebracht werden und es würden keine weiteren Leistungen ausgerichtet. Auf die gleiche Weise ging sie mit weiterem Schreiben vom 19. September 2024 (Suva-Akten 08/2016 Nr. 115) hinsichtlich des Unfalls vom August 2016 vor und bezog sich auf ein rechtswirksam gewordenes Schreiben vom 28. Juni 2018 (Suva-Akten 08/2016 Nr. 101), wonach die weiterhin gel- tend gemachten Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Ferner erliess die Suva am 19. September 2024 in Bezug auf den Unfall vom Mai 2016 eine Verfü- gung (Suva-Akten 05/2016 Nr. 62), mit der sie gestützt auf die Akten einen Leistungsanspruch ver- neinte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Oktober 2024 richtete sich gegen die Verfügungen vom

19. September 2024 (Suva-Akten 2005 Nr. 307, Suva-Akten 05/2016 Nr. 64 sowie Suva-Akten 08/2016 Nr. 116) und stellte den Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und der Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In seinen Ausführungen verlangte er die Berücksichtigung aller drei Unfälle. Mit dem hier streitigen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 19. September 2024 betreffend den Unfall vom Mai 2016. Ferner erklärte sie, in Bezug auf die beiden anderen Unfälle fehle es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den Antrag, es seien auch diese Unfälle in die Leistungsprüfung einzubeziehen, nicht eingetreten werden könne. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19. September 2024 mitgeteilt worden, dass in den beiden anderen Fällen die Kausalität rechtskräftig verneint worden sei, weshalb darauf nicht zurück- gekommen werden könne. Damit trat die Suva in Bezug auf die beiden anderen Unfälle auf die Einsprache nicht ein. 1.3. Zwar behandelte die Verfügung vom 19. September 2024 einzig den Unfall vom Mai 2016. Indem die Suva im Einspracheentscheid jedoch auf die Einsprachen betreffend die beiden anderen Unfälle nicht eintrat, umfasst der Gegenstand des hier streitigen Einspracheentscheides gestützt auf die Erwägungen in E. 1.2 eben gerade nicht nur den Unfall vom Mai 2016, sondern alle Unfälle. Folglich ist zu prüfen, ob die Suva ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Spätfol- gen in Bezug auf den Unfall vom Mai 2016 zu Recht verneint hat und bezüglich der beiden anderen Unfälle auf die Einsprachen zu Recht nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerde ist mit diesen Bemerkungen einzutreten. 2. Verfügung und formloses Verfahren, Kausalzusammenhang, Rückfall/Spätfolgen 2.1. Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommt, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begrün- den, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3). Eine schriftliche Ver- fügung ist insbesondere über die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu erlas- sen (Art. 124 Bst. b der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Entsprechend der Regelung von Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Abs. 1). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Abs. 2). Der Versicherer hat in der formlosen schriftlichen Mitteilung auf das Recht aufmerksam zu machen, eine Verfügung zu verlangen, und zwar nicht nur dann, wenn das Einzelgesetz eine entsprechende Bestimmung ent- hält, sondern generell gestützt auf die Beratungspflicht in Art. 27 Abs. 2 ATSG (BGE 132 V 412 E. 3 mit Hinweis). Zwar bezieht sich Art. 51 ATSG ausdrücklich nur auf das zulässige formlose Verfahren, doch erach- tet es die Rechtsprechung – in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG – auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versiche- rungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat. Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksam- keit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil BGer 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4.1 mit Hinweis namentlich auf BGE 134 V 145 E. 5.1 und 5.3 f.). 2.2. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Sind die geklagten Be- schwerden natürlich unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grund- sätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwi- ckelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (Urteil BGer 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3. Die Versicherungsleistungen werden nach Art. 11 UVV auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Ent- sprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso stren-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 gere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auf- treten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil BGer 8C_85/2021 vom 23. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Leistungspflicht aufgrund der geltend gemachten Spätfolgen Es ist streitig, ob die Suva ihre Leistungspflicht für die als Spätfolgen geltend gemachten Beschwer- den zu Recht verneint hat. Dabei ist unbestritten, dass vorwiegend nicht objektivierbare Beschwer- den vorliegen und die sog. Psycho-Praxis zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er schon mehrere Unfälle mit Schleudertraumata der HWS erlitten habe. Das erste Mal in den 80er Jahren, jedoch seien zu diesem Unfall keine Akten vorhan- den. Weiter am 31. August 2005, wobei der Fall von der Suva per 31. August 2009 abgeschlossen worden sei. Am 12. Mai 2016 und kurz später am 30. August 2016 habe er erneut eine HWS-Distor- sion erlitten. Die Suva könne deshalb nicht nur den Unfall vom 12. Mai 2016 berücksichtigen, son- dern müsse auch jene vom 31. August 2005 und 30. August 2016 miteinbeziehen. Selbst wenn über die beiden anderen Unfälle bereits rechtskräftig entschieden worden sei, dürften sie nicht ausge- blendet werden. Damit habe die Suva den rechtsrelevanten Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Ferner reiche die medizinische Abklärung durch die Suva nicht aus, da die Beurteilung des Suva- Arztes nicht vollständig sei. Dieser habe die Akten des Unfalls von 2005 kaum gebührend berück- sichtigt und generell die Auswirkungen der beiden anderen Auffahrunfälle nicht geprüft. Die Suva habe deshalb den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine externe umfassende Begut- achtung in Auftrag gegeben habe. Eine abschliessende Beurteilung der streitigen Kausalitätsfrage sei folglich nicht möglich. 4. Unfälle vom 31. August 2005 und vom 30. August 2016 4.1. Hinsichtlich dieser beiden Unfälle verweist die Suva auf ihre vorerwähnten Schreiben vom

19. September 2024, mit denen sie einen Leistungsanspruch aufgrund der rechtskräftig verneinten Kausalität ablehnte. 4.2. Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens führt – vorbehältlich der pro- zessualen Revision oder der Wiedererwägung – zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbe- gehren aufgrund dieses Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spät- folgen (Urteil BGer 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil BGer 8C_583/2016 vom 26. Oktober 2016 bestätigt, jedoch ohne Verweis auf das Urteil von 2013. Auf diese beiden Urteile stützte sich die Suva für ihre Sichtweise. Weiter ergibt sich aus dem Urteil BGer 8C_382/2018 vom 6. November 2018, dass die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer die spä- tere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Um- ständen ausschliesst. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpas- sung an geänderte unfallkausale Verhältnisse, indem es der versicherten Person jederzeit frei steht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses gemäss Art. 11 UVV geltend zu machen (E. 2.2 mit Hinweisen). Aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsscha- den kann aber sachlogisch nicht später ein unfallkausaler entstehen, auch nicht i. S. eines Rückfalls

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 oder einer Spätfolge. Hieran ändert nichts, dass sich die Versicherte auf ein neues gesundheitliches Leiden beruft, das bei Abschluss des Grundfalls noch nicht vorhanden war. Die Praxis gemäss Urteil BGer 8C_359/2013 schafft die gesetzlich vorgesehenen Leistungen bei Rückfällen und Spätfolgen nicht ab. Denn für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei geltend gemachten Rückfällen und Spätfolgen bleibt Raum trotz früherer gänzlicher Leistungseinstellung, wenn diese nicht wegen einer Kausalitätsverneinung, sondern mangels (weiterer) Behandlungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähig- keit sowie wegen Fehlens einer Integritätseinbusse der versicherten Person erfolgt war (E. 6.1; vgl. auch Urteil BGer 8C_288/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.3 mit Hinweis). 4.3. Die Suva verweist grundsätzlich zu Recht auf die soeben dargestellte Praxis gemäss Urteil BGer 8C_359/20213 und die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente können nicht gehört werden. So kommt diese Rechtsprechung namentlich nicht nur bei somatischen Leiden, sondern auch bei Fällen zur Anwendung, in denen neben somatischen auch psychische Probleme zur Diskussion stehen (vgl. Urteil BGer 8C_288/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.3 mit Hin- weisen). Die Suva hätte aber zumindest darlegen müssen, ob die geltend gemachten Spätfolgen dieselbe Problematik betreffen, für welche die Kausalität bereits rechtskräftig verneint worden war, oder nicht. Unabhängig von dieser materiellrechtlichen Frage ist jedoch festzustellen, dass die beiden Schrei- ben vom 19. September 2024 weder die Anforderungen an eine formelle Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG (fehlende Rechtsmittelbelehrung) noch jene des formlosen Verfahrens nach Art. 51 ATSG (fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen) erfüllen, wes- halb es bereits deshalb an der Suva wäre, formelle Verfügungen zu erlassen (vgl. Urteil BGer U 527/06 vom 24. September 2007). Weiter war es voraussehbar, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Schreiben nicht einverstanden sein würde, weshalb ohnehin die Form einer Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hätte gewählt werden müssen (KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2025, Rz. 6 zu Art. 51). Zudem sieht, wie gesehen (E. 2.1), Art. 124 UVV explizit vor, dass über die Leis- tungsablehnung eine Verfügung zu erlassen ist. Überdies kann ein Verfahren, bei dem ein Schreiben die an eine Verfügung gestellten Anforderungen nicht erfüllt, nicht durch einen Einspracheentscheid fortgesetzt werden, sondern muss sich zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten (BGE 134 V 145 E. 3.2). Schliesslich wurden die Schreiben vom 19. September 2024 mit Einsprache vom

21. Oktober 2024 rechtzeitig angefochten. So muss, wie dargestellt (E. 2.1), eine Leistungsableh- nung, die zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt wird, innerhalb eines Jahres angefochten werden, was hier offensichtlich der Fall ist. Aus den genannten Gründen ist es an der Suva, hinsichtlich der Unfälle von 2005 und August 2016 jeweils eine begründete formelle Verfügung zu erlassen. 5. Unfall vom 16. Mai 2016 Bezüglich des Unfalls vom 16. Mai 2016 verneinte die Suva gestützt auf die Psycho-Praxis einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Spätfolgen. 5.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Suva für die Beurteilung der Adäquanz zu Recht nur den Unfall vom 16. Mai 2016 berücksichtigte oder ob sie, wie der Beschwerdeführer vorbringt, alle drei Unfälle hätte miteinbeziehen müssen. Die Suva ist der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtsprechung nur bei der Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung kommt.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 5.2. Die Adäquanzprüfung im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung haben grundsätzlich für jeden einzelnen Unfall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss jedoch nicht ausgeschlossen, die wie- derholte Betroffenheit desselben Körperteils zumindest bei der Adäquanzprüfung zu berücksichti- gen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, und oftmals unumgänglich, wenn sich die Auswir- kungen verschiedener Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht von- einander abgrenzen lassen. Einer hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung einzelner Adä- quanzkriterien – beispielsweise der besonderen Art der Verletzung, der erheblichen Arbeitsunfähig- keit trotz ausgewiesener Anstrengungen oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (jeweils Verweis auf BGE 134 V 109 betreffend die Schleudertrauma-Praxis) – Rech- nung getragen werden. Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil BGer 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Treten infolge von zwei oder mehreren Unfällen psychische Störungen auf, ist das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu prüfen. Dies gilt ins- besondere, wenn die Unfälle unterschiedliche Körperteile betroffen und verschiedene Verletzungen verursacht haben. Das Bundesgericht hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei der Prüfung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien berücksichtigt werden kann, dass aufeinanderfolgende Verletzungen denselben Körperteil betreffen, sofern sich die Folgen der einzelnen Ereignisse hin- sichtlich der Schmerzsymptomatik und/oder der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgrenzen las- sen. Dieser Umstand ist bei der Würdigung der Kriterien der Schwere und Art der Verletzungen, des Grads und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Dauer der medizinischen Behandlung zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht darum, die einzelnen Tatsachen zu addieren, sondern – soweit die Natur des jeweiligen Kriteriums dies zulässt – eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzuneh- men (Urteil BGer 8C_816/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.3 in fine mit Hinweis, bestätigt in Urteil BGer 8C_13/2022 vom 29. September 2022). 5.3. Angesicht der soeben dargestellten Rechtsprechung rechtfertigt es sich kurz, ohne die medizi- nischen Akten im Detail darzulegen, aufzuzeigen, welche Körperpartien bei den drei Unfällen betrof- fen waren bzw. welche Beschwerden in deren Anschluss geltend gemacht wurden. Beim Unfall vom 31. August 2005 zog sich der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion zu und im Abschlussbericht der D.________ vom 9. Oktober 2006 (Suva-Akten 2005 Nr. 105) wurden folgende Diagnosen genannt: Zervikozephales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom, vorwiegend dissoziative Bewegungsstörung des Nackens nach durchgemachter generalisierter Angst- und Panikerkrankung mit depressiver Symptomatik, Tinnitus rechts bei Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits, leicht gestörte Gleichgewichtsfunktionen, wahrscheinlich zervikogen bedingt sowie deut- lich herabgesetzte und schwankende mentale Dauerbelastbarkeit. Anlässlich des Unfalls vom 12. Mai 2016 erlitt der Beschwerdeführer erneut ein HWS-Beschleuni- gungstrauma. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleuni- gungstrauma vom Unfalltag (Suva-Akten 05/2016 Nr. 12) wurde festgehalten, dass er einzig Kopf- und Nackenschmerzen geltend mache. Laut dem Bericht der Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Mai 2016 (Suva-Akten 05/2016 Nr. 13), kam es initial zu einer ausgeprägten Hyperästhesie Nacken, obere BWS sowie zu muskulären Fascikulationen, im Verlauf seien diese Beschwerden jedoch regredient.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Auch der Unfall vom 30. August 2016 verursachte ein HWS-Beschleunigungstrauma. Entsprechend dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 31. August 2016 (Suva-Akten 08/2016 Nr. 17) habe er sofort Kopf- und Nackenschmerzen ge- habt und nach einer halben Stunde Schwindel und Übelkeit verspürt. Seine Hausärztin erklärte am

22. September 2016 (Suva-Akten 08/2016 Nr. 9), es bestehe eine akute Exazerbation eines vorbe- stehenden chronischen Problems aufgrund von vorbestehenden chronischen Nackenbeschwerden nach zwei Unfällen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2016 anlässlich der persönlichen Abklärung von HWS-Verletzungen durch einen Suva-Mitarbeiter (Suva-Akten 08/2016 Nr. 13) litt er seit dem Unfall vom 12. Mai 2016 an Konzentrationsschwierigkeiten, Vergess- lichkeit, "Hoch und Tief-Laune", Ängsten, schlechtem Schlaf mit mehrmaligen Aufwachen, Alpträu- men, Schweissanfällen, was sich nach dem Unfall vom 30. August 2016 verschlimmert habe. 5.4. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass im von ihm angeführten Urteil BGer 8C_684/2009 vom 23. April 2010 bei der Adäquanzprüfung sämtliche drei vom Versicherten erlitte- nen Unfälle berücksichtigt wurden, bei denen dieser jeweils eine HWS-Distorsion erlitten hatte. Ebenso wurden im vorerwähnten Urteil BGer 8C_477/2008 bei der Adäquanzprüfung mehrere der insgesamt fünf Auffahrunfälle, die dem Versicherten widerfahren waren, berücksichtigt. Gemeinsam ist beiden Fällen, dass die Adäquanzbeurteilung jeweils nach der Schleudertrauma-Praxis erfolgte. Wie gesehen (vgl. E. 5.2) ist die gesamthafte Beurteilung der Adäquanz jedoch nicht die Regel, vielmehr wird auch bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis die Adäquanz grundsätzlich geson- dert für jeden Unfall geprüft. Im letztgenannten Urteil hielt das Bundesgericht ferner fest, dass, falls im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung eintrete, die Adä- quanzprüfung grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychi- schen Unfallfolgen zu erfolgen habe (E. 6.1 mit Hinweisen). Dies gelte insbesondere, wenn bei den Unfällen verschiedene Körperteile betroffen waren. Jedoch ist es, wie dargestellt (vgl. E. 5.2), entge- gen der Suva auch bei Anwendung der Psycho-Praxis gegebenenfalls erforderlich, bei der Adä- quanzprüfung mehrere Unfälle gesamthaft zu betrachten. Bei mehreren Unfällen, welche die gleiche Körperpartie betreffen, wie es hier mit einer dreimaligen HWS-Distorsion der Fall ist, ist somit eine gesamthafte Prüfung der Adäquanzkriterien allenfalls angebracht, namentlich wenn die Auswirkungen der Unfälle hinsichtlich der Schmerzsymptomatik und/oder der Arbeitsunfähigkeit nicht klar auseinandergehalten werden können. Zwar ist es, wie die Suva vorbringt, richtig, dass der Unfall vom August 2016 keinen Einfluss auf denjenigen vom Mai 2016 haben kann. Umgekehrt kann dies, wie es sich aus den dargestellten Unterlagen ergibt, aber nicht ausgeschlossen werden. Deshalb stellte sich schon bei der nicht weiter begründeten Adä- quanzprüfung im Rahmen des Unfalls vom August 2016 die Frage einer gesamthaften Adäquanz- beurteilung. Dass vorliegend das Auseinanderhalten der beiden Dossiers 2016 aufgrund ihrer zeit- lichen Nähe nicht einfach war, zeigt sich auch darin, dass sich im Dossier 05/2016 diverse Unterla- gen befinden, die eigentlich das Dossier 08/2016 betreffen. Da die Angelegenheit bereits in Bezug auf die Unfälle von 2005 und vom August 2016 für den je- weiligen Erlass einer Verfügung an die Suva zurückzuweisen ist und eine allfällige gesamthafte Be- trachtung des Falles bei der Adäquanzprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, ist es für das Kantonsgericht aktuell nicht angebracht, sich weiter zur Frage der Adäquanz in Bezug auf den zwei- ten Unfall zu äussern, weshalb auch nicht weiter im Detail auf die medizinischen Akten eingegangen wird. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Suva einzig ein Kurzbericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin der Suva, vom 5. September 2024 (Suva-Akten 05/2016 Nr. 61) vorliegt. Darin hält dieser fest, beim aktuellen Stand des Dossiers sei der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden zu den beiden Unfällen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 von 2016 höchstens möglich. Keiner der beiden Unfälle von 2016 habe gemäss den bildgebenden und neurologischen Untersuchungen von 2017 zu strukturellen Schäden geführt. Die ersteren Untersuchungen würden degenerative Schädigungen der HWS ohne Myelopathie (Erkrankung Rücken- bzw. Knochenmarks) zeigen. Offenbar sei die Diagnose einer hereditären Neuropathie gestellt worden, von der gemäss dem Versicherten bereits die Rede gewesen sei, als er 20 Jahre alt war. Weder lägen organische strukturelle Unfallfolgen vor, noch seien weitere Abklärungen notwendig. Jedoch setzte er sich nicht eingehender mit den vom Beschwerdeführer für die Begründung der geltend gemachten Spätfolgen vorgelegten drei Arztberichten von 2021 und 2022 des G.________ Bern und von Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, auseinander. 6. Fazit Zusammenfassend ist die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen. Diese hat hinsichtlich der geltend gemachten Spätfolgen auch in Bezug auf die Unfälle von 2005 und August 2016 eine Verfü- gung zu erlassen und über ihre Leistungspflicht, nach allfälligen weiteren Abklärungen, neu zu ent- scheiden. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen obsiegt, hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) und der am 15. April 2026 eingereichten Kostenliste seines Rechtsvertreters ist diese auf CHF 2'562.50 (10 Stunden 15 Minuten à CHF 250.-/Stunde) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommt die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 207.55 (8.1% von CHF 2'562.50) hinzu. Der Total- betrag von CHF 2'770.05 geht zu Lasten der Suva. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass der Verfügungen und allfälligen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zuhanden von Rechtsanwalt Lorenz Fivian und zu Lasten der Suva für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'770.05 (inkl. Mehrwertsteuer von CHF 207.55) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. August 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter